Alle Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Bei beschränkter Kapazität gilt das Prioritätsprinzip.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
Mitglieder, die vereinseigene Autos oder vereinseigenes Inventar zur Verfügung gestellt bekommen, sind für die pflegliche Behandlung verantwortlich. Bei schuldhafter Beschädigung haben sie für den entstandenen Schaden aufzukommen.
Die Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 16 entsprechend.
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dazu zählen insbesondere:
Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand, zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.