Neu: Allgemeine Fragen rund um das Thema 1600i - 1600i Forum

Vorstand, Satzung und Anmeldung


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SATZUNG



§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen VW-Käfer-Club Última Edición e.V.
(im folgenden K-UE e.V. genannt) und hat seinen Sitz in Mönchengladbach.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele und Grundsätze

Der K-UE e.V. ist eine unpolitische und unkonfessionelle Organisation; er verfolgt ideelle Ziele mit ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der steuerlichen Bestimmungen und zwar durch Wahrnehmung der Förderung gemeinsamer Interessenten von Liebhabern des VW-Modells „Käfer“, insbesondere des letztgebauten Modells „Última Edición“.

Der K-UE e.V. bezweckt die Förderung der Internet-Community.
Die Vereinshomepage lautet: www.kaefer-club-ultima-edicion.de, kurz www.k-ue.de.

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.

Ziele des Vereins sind:

a) Die Rolle des Käfers beim deutschen Wirtschaftswunder nicht in Vergessenheit geraten zu lassen sowie die persönlichen Erinnerungen mit dem Käfer lebendig zu halten.
b) Gegenseitige ideelle Hilfe und Unterstützung der Mitglieder.
c) Förderung der Gemeinschaft der Fahrer und Fahrerinnen des Käfers.
d) Organisation von Veranstaltungen und Unternehmungen gesellschaftlicher Art im Sinne des Vereinszwecks.
e) Aufnahme und Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Vereinigungen gleicher Zielsetzung.
f) Vermittlung von technischen und theoretischen Kenntnissen im Zusammenhang mit dem Käfer sowie die Hilfe für Ersatzteilbesorgung.
g) Verbreitungen von Informationen über den Käfer sowie Erfahrungsaustausch von Käfer-Fahrern.

Mitteilungen und Publikationen des Vereins werden über Dienste des Internets veröffentlicht. Einladungen zu Hauptversammlungen werden postalisch zugestellt.


§ 3 Mitgliedschaft

Mit der Aufnahme in den K-UE e.V. beginnt die Mitgliedschaft. Mitglied kann jede natürliche Person des öffentlichen und privaten Rechts sowie jede juristische Person werden, die sich mit den Zielen und Grundsätzen des Vereins identifiziert, im Besitz eines VW-Käfers ist oder ein besonderes Interesse am Käfer hat.

Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernde Mitglieder

zu a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht förderndes oder Ehrenmitglied sind.

zu b) Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Antrag vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.

zu c) Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sein, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft erwachsen.

Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich oder über elektronische Medien (e-Mail) beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist bei der Abstimmung nicht anwesend.

Mit der Beantragung der Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung des K-UE e.V. an und verzichtet ausdrücklich auf Klage vor ordentlichen Gerichten gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstandes und von Mitgliedern des K-UE e.V.

In besonderen Fällen kann der Vorstand hiervon Ausnahmeregelungen treffen.
Die Aufnahme in den K-UE e.V. erfolgt mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Hauptversammlung zu folgen.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird nicht begründet.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht ruht, sofern Beiträge ganz oder teilweise rückständig sind; es sei denn, dass sie gestundet oder erlassen sind.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung des Vereins einzuhalten und den Verein bei der Erreichung seiner Ziele nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Mitglieder sind angehalten, sich an der Internet-Community und dem Vereinsleben zu beteiligen.


§ 5 Haftungsausschluss

Haftungsausschluss gilt bei jeglicher Veranstaltung des K-UE e.V. im In- und Ausland.

Der veranstaltende K-UE e.V. übernimmt gegenüber den Teilnehmern (Bewerbern, Fahrern, KFZ-Eigentümern, KFZ-Haltern, Beifahrern, Helfern usw.) keinerlei Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vor, während oder nach der Veranstaltung.

Die Teilnehmer, Bewerber, Fahrer, Helfer usw. ihrerseits, verzichten unter Ausschluß des Rechtsweges durch Abgabe der Nennung oder Anmeldung und durch die Teilnahme für sich und die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen für jeden im Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem Wettbewerb erlittenen Unfall oder Schaden, auf jedes Recht des Vorgehens oder Rückgriffs gegen:

a) den K-UE e.V., dessen Vorstand und dessen Mitglieder
b) den Veranstalter, dessen Beauftragte, Sportwarte oder Helfer
c) Fahrer, Beifahrer, Helfer, Halter von Fahrzeugen, deren Familienangehörigen, die an der Veranstaltung teilnehmen
d) Behörden, Renndienste, Organisationen und irgendwelchen anderen Personen, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen.

Der Haftungsausschluss gilt grundsätzlich nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der oben genannten Personen und Personenvereinigungen.

Für (möglichst schriftliche) Haftungsverzichte hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die einem Helfer gegen denjenigen Teilnehmer entstehen können, für den er tätig wird, hat jeder Teilnehmer selbst zu sorgen.

Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung oder dem Wettbewerb teil. Sie tragen die alleinige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit kein Haftungsausschluss nach der Ausschreibung, oder der Einladung oder den Bestimmungen der Veranstaltung vereinbart worden ist.

Die Bewerber/Fahrer müssen Eigentümer des bei der Veranstaltung oder Wettbewerbs benutzten Fahrzeuges sein. Sofern ein Bewerber/Fahrer nicht Eigentümer des bei der Veranstaltung/Wettbewerb von ihm eingesetzten Fahrzeuges ist, so muß der Nennung/Zusage zur Veranstaltung/Wettbewerb eine Verzichtserklärung des Fahrzeugeigentümers beigefügt oder diese spätestens bei der Abnahme nachgereicht werden. Der Bewerber/Fahrer ist auch zivilrechtlich dafür verantwortlich, dass es sich um eine rechtsgültige Verzichtserklärung handelt; es ist nicht Sache des Veranstalters dies zu überprüfen.

Sollte ein Teilnehmer zu den motorsportlichen Veranstaltungen des K-UE e.V. Familienangehörige oder Gäste mitbringen, so stellt er den K-UE e.V. und seine Mitglieder von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen seitens der mitgebrachten Personen frei.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, alle durch höhere Gewalt oder aus Sicherheitsgründen oder von den Behörden oder den für die jeweilige Strecke Verantwortlichen angeordneten erforderlichen Änderungen der Ausschreibung vorzunehmen oder auch den Wettbewerb bzw. die Veranstaltung abzusagen, falls dies durch außerordentliche Umstände bedingt ist, ohne irgendwelche Schadenersatzpflicht zu übernehmen.


§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge um u. A. die Ausgaben, die zur Erfüllung der Ziele des K-UE e.V. notwenig sind, bestreiten zu können.

Der Jahresbeitrag ist jeweils Anfang Januar für das gesamte Jahr im voraus zu entrichten und wird per Lastschrift eingezogen. Sofern neu aufgenommene Mitglieder während eines Jahres Mitglied werden, wird ab dem Monat der Mitgliedschaft anteilig der Jahresbeitrag eingezogen. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten anteiligen Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft und die Aufnahmegebühr werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.

Fördernde Mitglieder haben die im Fördervertrag vereinbarten Förderleistungen zu erbringen.

Mitglieder, die den Beitrag über den 1. Februar des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung sind sie vom Vorstand aus der Mitgliederliste zu streichen. Die Streichung ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bekannt zu geben.

Der Vorstand kann Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, auf Antrag die Beiträge stunden oder für die Zeit der Notlage erlassen.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Freiwilligen Austritt
c) Ausschluss

Der freiwillige Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 30 Kalendertagen zum Jahresende zu erklären.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person gegründeter wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
Grobe Verstöße sind u.A. vereinsschädigende oder das Ansehen des K-UE e.V. schädigende Äußerungen auch in der Internet-Community.
b) unehrenhaftes oder vereinschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt an die zuletzt bekannte Adresse durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein.
Gegen diese Entscheidung kann das Schiedsgericht des Vereins angerufen werden.
Ansprüche des Vereins an das Mitglied enden nicht mit dem Ende der Mitgliedschaft.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf ein Anteil am Vereinsvermögen.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 9 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
1. Vorsitzenden
2 stellvertretenen Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer.

Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung und hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher geführt werden.

Mitglied des Vorstandes kann nur eine natürliche, unbeschränkt haftungsfähige Person sein. Die Mitglieder des Vorstandes müssen zugleich ordentliche Mitglieder des K-UE e.V. sein.

Der Vorsitzende führt die Vereinsgeschäfte. Jedes Vorstandsmitglied erhält einen festgelegten Geschäftsbereich zugeordnet (Geschäftsordnung).

Die Vertretung der Vereins nach § 26 Abs. 2 BGB erfolgt durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer.

Der Vorstand ist berechtigt, eine Finanzordnung aufzustellen. Grundsätzlich werden die Mittel des Vereins für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Außerhalb dieses Finanzplans wird dem Vorstand kalenderjährlich ein Verfügungsrahmen von 5.000,00 € zur Verfügung gestellt, sofern die nötigen Finanzmittel vorhanden sind.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind.

Der Vorstand kann die Behandlung bestimmter Vorstandsgeschäfte oder anderer Vereinsangelegenheiten auf Ausschüsse oder einzelnen Personen übertragen. Diese Ausschüsse oder Personen können den Verein nach außen nur mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten, die von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitgliedern unterschrieben ist.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung geheim auf höchstens 5 Jahre gewählt, wiederholte Wahl ist zulässig.

Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Anträge sind wörtlich aufzunehmen.

Der Vorstand hat, soweit es nicht schon satzungsmäßig angeordnet ist, auf Verlangen der Mitgliederversammlung Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Abschluss von Verträgen, die nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung wirksam werden. Der Beschluss der Mitglieder-versammlung bedarf der Mehrheit, die für die Maßnahmen oder für Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich sind. Der Vorstand ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen.

Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen.


§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des K-UE e.V.

Sie findet alljährlich mindestens einmal statt und wird mindestens 2 Wochen vorher vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen und auf der Internetseite www.K-UE.de bekanntgegeben.

Stimmberechtigt mit 1 Stimme sind alle anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder, soweit nicht über sie persönlich betreffende Fragen abgestimmt wird.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und jedem Mitglied bekannt zu geben Es genügt die Verlesung in der darauffolgenden Mitgliederversammlung.

Anträge können von jedem Mitglied oder Vorstandsmitglied gestellt werden.

Die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des K-UE e.V. eingegangen sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen, die spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen müssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Tagesordnungspunkte:
a) Bericht des Vorstandes (zusammen oder einzeln)
b) Bestellung der Mitglieder des Vorstandes
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl für einen ausscheidenden Rechnungsprüfer
f) Beitragsfestsetzung
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
j) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Finanzplanes


§ 11 Abstimmungen

Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann einstimmig beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Dazu werden farbige Stimmkarten verwendet.

Über Anträge kann mit Zustimmung der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
a) Satzungsänderungen
b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Vereins

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alle Abstimmungen, außer es ist ausdrücklich ein anderer Modus festgelegt.
Briefwahl aufgrund der Tagesordnung ist möglich.


§ 12 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden abwechselnd von der jährlichen Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie dürfen kein Amt im Vorstand des Clubs bekleiden.


§ 13 Schiedsgericht

Bei allen Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedern über Belange des Vereins ergeben ist das Schiedsgericht des Vereins anzusprechen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht gebührenfrei und ist nicht anfechtbar.

Alle zwei Jahre sind auf der Hauptversammlung drei Mitglieder für das Schiedsgericht zu wählen. Sie dürfen kein anderes Amt im K-UE e.V. bekleiden.


§ 14 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Hauptversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 15 Einnahmen des Vereins

Einnahmen des Vereins sind
a) Beiträge der Mitglieder
b) Einnahmen aus Veranstaltungen
c) Spenden und Sponsoring
d) Zuschüsse von Dritten
e) Einnahmen durch Geschäftstätigkeit
f) Sonstige Einnahmen


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung oder auf der regulären Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Ist eine außerordentliche Hauptversammlung nicht Beschlussfähig, so ist eine anschließend mit satzungsmäßiger Frist einberufene Hauptversammlung in jedem Falle beschlussfähig, wobei die einfache Mehrheit der Hauptversammlung entscheidet.

Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beträge zurück, noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller Verbindlichkeiten dem Weißen Ring e.V. (Sitz Mainz) zuzuführen, der es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.


§ 17 Vereinsrecht

Für die in dieser Satzung nicht aufgeführten Punkte tritt das Vereinsrecht in Kraft.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


§ 18 Salvatorische Klausel

Sollte sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.


§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten des K-UE e.V. ist Mönchengladbach.


Löhne, 16. Mai 2004