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SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen VW-Käfer-Club Última Edición e.V.
(im folgenden K-UE e.V. genannt) und hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele und Grundsätze
Der K-UE e.V. ist eine unpolitische und unkonfessionelle Organisation; er
verfolgt ideelle Ziele mit ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der steuerlichen Bestimmungen und zwar durch Wahrnehmung
der Förderung gemeinsamer Interessenten von Liebhabern des VW-Modells
„Käfer“, insbesondere des letztgebauten Modells „Última Edición“.
Der K-UE e.V. bezweckt die Förderung der Internet-Community.
Die Vereinshomepage lautet: www.kaefer-club-ultima-edicion.de, kurz
www.k-ue.de.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beträge
zurück noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.
Ziele des Vereins sind:
a) Die Rolle des Käfers beim deutschen Wirtschaftswunder nicht in
Vergessenheit geraten zu lassen sowie die persönlichen Erinnerungen mit dem
Käfer lebendig zu halten.
b) Gegenseitige ideelle Hilfe und Unterstützung der Mitglieder.
c) Förderung der Gemeinschaft der Fahrer und Fahrerinnen des Käfers.
d) Organisation von Veranstaltungen und Unternehmungen gesellschaftlicher
Art im Sinne des Vereinszwecks.
e) Aufnahme und Pflege von Kontakten zu in- und ausländischen Vereinigungen
gleicher Zielsetzung.
f) Vermittlung von technischen und theoretischen Kenntnissen im Zusammenhang
mit dem Käfer sowie die Hilfe für Ersatzteilbesorgung.
g) Verbreitungen von Informationen über den Käfer sowie Erfahrungsaustausch
von Käfer-Fahrern.
Mitteilungen und Publikationen des Vereins werden über Dienste des Internets
veröffentlicht. Einladungen zu Hauptversammlungen werden postalisch
zugestellt.
§ 3 Mitgliedschaft
Mit der Aufnahme in den K-UE e.V. beginnt die Mitgliedschaft. Mitglied kann
jede natürliche Person des öffentlichen und privaten Rechts sowie jede
juristische Person werden, die sich mit den Zielen und Grundsätzen des
Vereins identifiziert, im Besitz eines VW-Käfers ist oder ein besonderes
Interesse am Käfer hat.
Der Verein setzt sich zusammen aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernde Mitglieder
zu a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und nicht förderndes oder Ehrenmitglied sind.
zu b) Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen des
öffentlichen und privaten Rechts sein, die sich besondere Verdienste um den
Verein erworben haben. Sie werden auf Antrag vom Vorstand zu
Ehrenmitgliedern ernannt. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der
ordentlichen Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit.
zu c) Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen des
öffentlichen und privaten Rechts sowie nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen sein, ohne dass ihnen Rechte und Pflichten aus der
Mitgliedschaft erwachsen.
Die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich oder über
elektronische Medien (e-Mail) beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist bei der
Abstimmung nicht anwesend.
Mit der Beantragung der Mitgliedschaft erkennt der Bewerber die Satzung des
K-UE e.V. an und verzichtet ausdrücklich auf Klage vor ordentlichen
Gerichten gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Vorstandes und von
Mitgliedern des K-UE e.V.
In besonderen Fällen kann der Vorstand hiervon Ausnahmeregelungen treffen.
Die Aufnahme in den K-UE e.V. erfolgt mit der Bezahlung der Aufnahmegebühr
und des Jahresbeitrages.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, den Bestimmungen dieser Satzung und den
Beschlüssen der Hauptversammlung zu folgen.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages wird nicht begründet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der
Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht ruht, sofern
Beiträge ganz oder teilweise rückständig sind; es sei denn, dass sie
gestundet oder erlassen sind.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung des Vereins
einzuhalten und den Verein bei der Erreichung seiner Ziele nach Kräften zu
unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu
befolgen. Mitglieder sind angehalten, sich an der Internet-Community und dem
Vereinsleben zu beteiligen.
§ 5 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss gilt bei jeglicher Veranstaltung des K-UE e.V. im In- und
Ausland.
Der veranstaltende K-UE e.V. übernimmt gegenüber den Teilnehmern (Bewerbern,
Fahrern, KFZ-Eigentümern, KFZ-Haltern, Beifahrern, Helfern usw.) keinerlei
Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vor, während oder nach der
Veranstaltung.
Die Teilnehmer, Bewerber, Fahrer, Helfer usw. ihrerseits, verzichten unter
Ausschluß des Rechtsweges durch Abgabe der Nennung oder Anmeldung und durch
die Teilnahme für sich und die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten
Personen für jeden im Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder einem
Wettbewerb erlittenen Unfall oder Schaden, auf jedes Recht des Vorgehens
oder Rückgriffs gegen:
a) den K-UE e.V., dessen Vorstand und dessen Mitglieder
b) den Veranstalter, dessen Beauftragte, Sportwarte oder Helfer
c) Fahrer, Beifahrer, Helfer, Halter von Fahrzeugen, deren
Familienangehörigen, die an der Veranstaltung teilnehmen
d) Behörden, Renndienste, Organisationen und irgendwelchen anderen Personen,
die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen.
Der Haftungsausschluss gilt grundsätzlich nicht bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der oben genannten Personen und Personenvereinigungen.
Für (möglichst schriftliche) Haftungsverzichte hinsichtlich derjenigen
Ansprüche, die einem Helfer gegen denjenigen Teilnehmer entstehen können,
für den er tätig wird, hat jeder Teilnehmer selbst zu sorgen.
Die Teilnehmer nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung oder dem
Wettbewerb teil. Sie tragen die alleinige zivilrechtliche oder
strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen oder dem von ihnen
benutzten Fahrzeug verursachten Schäden, soweit kein Haftungsausschluss nach
der Ausschreibung, oder der Einladung oder den Bestimmungen der
Veranstaltung vereinbart worden ist.
Die Bewerber/Fahrer müssen Eigentümer des bei der Veranstaltung oder
Wettbewerbs benutzten Fahrzeuges sein. Sofern ein Bewerber/Fahrer nicht
Eigentümer des bei der Veranstaltung/Wettbewerb von ihm eingesetzten
Fahrzeuges ist, so muß der Nennung/Zusage zur Veranstaltung/Wettbewerb eine
Verzichtserklärung des Fahrzeugeigentümers beigefügt oder diese spätestens
bei der Abnahme nachgereicht werden. Der Bewerber/Fahrer ist auch
zivilrechtlich dafür verantwortlich, dass es sich um eine rechtsgültige
Verzichtserklärung handelt; es ist nicht Sache des Veranstalters dies zu
überprüfen.
Sollte ein Teilnehmer zu den motorsportlichen Veranstaltungen des K-UE e.V.
Familienangehörige oder Gäste mitbringen, so stellt er den K-UE e.V. und
seine Mitglieder von allen etwaigen Schadensersatzansprüchen seitens der
mitgebrachten Personen frei.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, alle durch höhere Gewalt oder
aus Sicherheitsgründen oder von den Behörden oder den für die jeweilige
Strecke Verantwortlichen angeordneten erforderlichen Änderungen der
Ausschreibung vorzunehmen oder auch den Wettbewerb bzw. die Veranstaltung
abzusagen, falls dies durch außerordentliche Umstände bedingt ist, ohne
irgendwelche Schadenersatzpflicht zu übernehmen.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge um u. A. die Ausgaben, die zur Erfüllung der
Ziele des K-UE e.V. notwenig sind, bestreiten zu können.
Der Jahresbeitrag ist jeweils Anfang Januar für das gesamte Jahr im voraus
zu entrichten und wird per Lastschrift eingezogen. Sofern neu aufgenommene
Mitglieder während eines Jahres Mitglied werden, wird ab dem Monat der
Mitgliedschaft anteilig der Jahresbeitrag eingezogen. Neu aufgenommene
Mitglieder zahlen mit dem ersten anteiligen Jahresbeitrag eine
Aufnahmegebühr. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft und die
Aufnahmegebühr werden von einer ordentlichen Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Fördernde Mitglieder haben die im Fördervertrag vereinbarten
Förderleistungen zu erbringen.
Mitglieder, die den Beitrag über den 1. Februar des Geschäftsjahres hinaus
nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung sind sie
vom Vorstand aus der Mitgliederliste zu streichen. Die Streichung ist dem
betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bekannt
zu geben.
Der Vorstand kann Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, auf
Antrag die Beiträge stunden oder für die Zeit der Notlage erlassen.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Freiwilligen Austritt
c) Ausschluss
Der freiwillige Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist
gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 30 Kalendertagen zum
Jahresende zu erklären.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner
Person gegründeter wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) grobe Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie grobe
Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
Grobe Verstöße sind u.A. vereinsschädigende oder das Ansehen des K-UE e.V.
schädigende Äußerungen auch in der Internet-Community.
b) unehrenhaftes oder vereinschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb
des Vereins.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.
Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt an die zuletzt bekannte Adresse
durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein.
Gegen diese Entscheidung kann das Schiedsgericht des Vereins angerufen
werden.
Ansprüche des Vereins an das Mitglied enden nicht mit dem Ende der
Mitgliedschaft.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf ein
Anteil am Vereinsvermögen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
1. Vorsitzenden
2 stellvertretenen Vorsitzenden
Kassierer
Schriftführer.
Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung und hat dafür zu
sorgen, dass die erforderlichen Bücher geführt werden.
Mitglied des Vorstandes kann nur eine natürliche, unbeschränkt
haftungsfähige Person sein. Die Mitglieder des Vorstandes müssen zugleich
ordentliche Mitglieder des K-UE e.V. sein.
Der Vorsitzende führt die Vereinsgeschäfte. Jedes Vorstandsmitglied erhält
einen festgelegten Geschäftsbereich zugeordnet (Geschäftsordnung).
Die Vertretung der Vereins nach § 26 Abs. 2 BGB erfolgt durch den 1.
Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer.
Der Vorstand ist berechtigt, eine Finanzordnung aufzustellen. Grundsätzlich
werden die Mittel des Vereins für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Außerhalb dieses Finanzplans wird dem Vorstand kalenderjährlich ein
Verfügungsrahmen von 5.000,00 € zur Verfügung gestellt, sofern die nötigen
Finanzmittel vorhanden sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder erschienen sind.
Der Vorstand kann die Behandlung bestimmter Vorstandsgeschäfte oder anderer
Vereinsangelegenheiten auf Ausschüsse oder einzelnen Personen übertragen.
Diese Ausschüsse oder Personen können den Verein nach außen nur mit einer
schriftlichen Vollmacht vertreten, die von mindestens der Hälfte der
Vorstandsmitgliedern unterschrieben ist.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung geheim auf
höchstens 5 Jahre gewählt, wiederholte Wahl ist zulässig.
Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
Anträge sind wörtlich aufzunehmen.
Der Vorstand hat, soweit es nicht schon satzungsmäßig angeordnet ist, auf
Verlangen der Mitgliederversammlung Maßnahmen, die in Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die
Vorbereitung und den Abschluss von Verträgen, die nur mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung wirksam werden. Der Beschluss der
Mitglieder-versammlung bedarf der Mehrheit, die für die Maßnahmen oder für
Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich sind. Der Vorstand ist verpflichtet,
die von der Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit
beschlossenen Maßnahmen auszuführen.
Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung
einzuberufen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des K-UE e.V.
Sie findet alljährlich mindestens einmal statt und wird mindestens 2 Wochen
vorher vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen und auf der
Internetseite www.K-UE.de bekanntgegeben.
Stimmberechtigt mit 1 Stimme sind alle anwesenden Mitglieder und
Ehrenmitglieder, soweit nicht über sie persönlich betreffende Fragen
abgestimmt wird.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und jedem
Mitglied bekannt zu geben Es genügt die Verlesung in der darauffolgenden
Mitgliederversammlung.
Anträge können von jedem Mitglied oder Vorstandsmitglied gestellt werden.
Die Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand des K-UE e.V. eingegangen sein. Über die Zulassung von
Dringlichkeitsanträgen, die spätestens vor Beginn der Mitgliederversammlung
dem Vorstand vorliegen müssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Tagesordnungspunkte:
a) Bericht des Vorstandes (zusammen oder einzeln)
b) Bestellung der Mitglieder des Vorstandes
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl für einen ausscheidenden Rechnungsprüfer
f) Beitragsfestsetzung
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
j) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Finanzplanes
§ 11 Abstimmungen
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann
einstimmig beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Dazu
werden farbige Stimmkarten verwendet.
Über Anträge kann mit Zustimmung der Stimmberechtigten auch durch
Handzeichen entschieden werden.
Jede Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache
Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist zu verstehen, die eine Stimme
mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen
werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige
Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen
über
a) Satzungsänderungen
b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Vereins
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alle Abstimmungen, außer es
ist ausdrücklich ein anderer Modus festgelegt.
Briefwahl aufgrund der Tagesordnung ist möglich.
§ 12 Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden abwechselnd von der jährlichen
Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie dürfen
kein Amt im Vorstand des Clubs bekleiden.
§ 13 Schiedsgericht
Bei allen Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedern über Belange des
Vereins ergeben ist das Schiedsgericht des Vereins anzusprechen. Die
Entscheidung des Schiedsgerichtes ergeht gebührenfrei und ist nicht
anfechtbar.
Alle zwei Jahre sind auf der Hauptversammlung drei Mitglieder für das
Schiedsgericht zu wählen. Sie dürfen kein anderes Amt im K-UE e.V.
bekleiden.
§ 14 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsantrag
gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Hauptversammlung
vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen.
§ 15 Einnahmen des Vereins
Einnahmen des Vereins sind
a) Beiträge der Mitglieder
b) Einnahmen aus Veranstaltungen
c) Spenden und Sponsoring
d) Zuschüsse von Dritten
e) Einnahmen durch Geschäftstätigkeit
f) Sonstige Einnahmen
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung oder auf der regulären
Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf
einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Ist eine außerordentliche
Hauptversammlung nicht Beschlussfähig, so ist eine anschließend mit
satzungsmäßiger Frist einberufene Hauptversammlung in jedem Falle
beschlussfähig, wobei die einfache Mehrheit der Hauptversammlung
entscheidet.
Die Mitglieder erhalten bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beträge
zurück, noch haben sie Anspruch auf Vereinsvermögen.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins nach Tilgung aller
Verbindlichkeiten dem Weißen Ring e.V. (Sitz Mainz) zuzuführen, der es
ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 17 Vereinsrecht
Für die in dieser Satzung nicht aufgeführten Punkte tritt das Vereinsrecht
in Kraft.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollte sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam erweisen, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden
Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten
des K-UE e.V. ist Mönchengladbach.
Löhne, 16. Mai 2004 |